VidoMed GmbH · Castroper Str. 124 · 44357 Dortmund · Telefon 0231 9920461

Zu helfen ist ein
Grundbedürfnis.

Häufige Fragen

Fragen zu Vidomed in Dortmund-Mengede

Unser Einzugsgebiet liegt vorrangig in den Dortmunder Stadtteilen Mengede, Oestrich, Nette, Bodelschwingh, Westerfilde, Huckarde und reicht bis in die angrenzenden Städte wie Castrop-Rauxel, Waltrop, Lünen …

Unser Büro ist von montags bis donnerstags in der Zeit von 9 Uhr bis 17 Uhr besetzt und freitags von 9 Uhr bis 14:30 Uhr. In pflegerischen Notfällen erreichen Sie unsere telefonische Rufbereitschaft rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche.

Ja, wir haben ein großes Team aus Hauswirtschaftskräften und Haushaltshilfen, deren Leistungen Sie zum Beispiel im Rahmen des Entlastungsbetrages nach §45b SGB XI in Anspruch nehmen können.

Nach ärztlicher Verordnung übernehmen wir auch die Versorgung von (chronischen) Wunden durch qualifizierte Pflegefachkräfte. Unsere speziell geschulte Wundexpertin legt dabei wert auf ein modernes Wundmanagement und eine enge Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt.

Fragen zur Finanzierung eines Pflegedienstes

Jeder (gesetzlich) Pflegeversicherte kann unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenssituation bei Eintreten von Pflegebedürftigkeit die Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Nach Antragsstellung führt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eine Begutachtung zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit durch und erkennt bei entsprechender Pflegebedürftigkeit einen Pflegegrad an. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von dem jeweiligen anerkannten Pflegegrad.Zum 01.01.2017 wurde mit dem 2. Pflegstärkungsgesetz auch ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegegrades eingeführt.

Entscheidend ist nicht mehr der individuelle Bedarf, sondern die Beeinträchtigung der Selbständigkeit in den folgenden sechs Bereichen:

1. Mobilität

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

4. Selbstversorgung

5. Umgang mit Krankheit

6. Gestaltung des Alltaglebens

Im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) werden für diese sechs Aktivitätsbereiche jeweils Punkte vergeben. Je mehr Punkte ermittelt werden, desto höher der Pflegegrad. Das neue Begutachtungsassessment (NBA) sieht die folgenden Einstufungen vor:

 

Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
12,5 bis unter 27 Punkte

Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
27 bis unter 47,5 Punkte

Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
47 bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
70 bis unter 90 Punkte

Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit
besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung
90 bis unter 100 Punkte

Pflegebedürftige, die zur Sicherstellung ihrer pflegerischen Versorgung einen durch die Pflegeversicherungen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf Sachleistungen. Die erbrachten Leistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegeversicherung ab.

Pflegebedürftige, die keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen und ihre pflegerische Versorgung (z.B. durch Angehörige etc.) selbst sicherstellen, haben einen Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Dieser hat damit die Möglichkeit, denjenigen, die ihn pflegen, eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen.

Pflegebedürftige, die einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen und gleichzeitig einen Teil der pflegerischen Versorgung (z.B. durch Angehörige) selbst sicherstellen, haben einen Anspruch auf Kombinationsleistungen. Hierbei rechnet der Pflegedienst seine erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse ab und der Pflegebedürftige hat einen Restanspruch auf die Leistungen, die nicht durch den Pflegedienst aufgebraucht wurden in Form eines anteiligen Pflegegeldes, das er seinen pflegenden Angehörigen als finanzielle Anerkennung zukommen lassen kann.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind abhängig vom jeweils anerkannten Pflegegrad.
Seit dem 01.01.2017 gelten die folgenden monatlichen Beträge:

Pflegesachleistungen:

  Pflegegrad   

ambulante Sachleistungen  (§36 SGB XI)                            

1 0,00 €
2 689,00 €
3 1.298,00 €
4 1.612,00 €
5 1.995,00 €
 

Pflegegeld:

Pflegegrad

Pflegegeldleistungen (§37 SGB XI) 

10,00 €
2 316,00 €
3 545,00 €
4 728,00 €
5 901,00 €

Zusätzlich zu den oben genannten Leistungen haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf folgende Leistungen:

– Tages- und Nachtpflege (§41 SGB XI)

– Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)

– Verhinderungspflege (§39 SGB XI)

– Beratungseinsätze (§37 Abs.3 SGB XI)

– Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

– Pflegekurse für Angehörige

Leistungen bei Pflegegrad 1
Um Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit (Pflegegrad 1) in der Häuslichkeit zu unterstützen, erhalten sie folgende Leistungen:

– Pflegeberatung durch die Pflegekassen (gemäß §7a, 7b SGB XI)

– Beratung in der eigenen Häuslichkeit (gemäß §37, Abs. 3, SGB XI)

– Wohngruppenzuschlag (in ambulant betreuten Wohngruppen)

– Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

– Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

– Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

– Zuschuss bei freigewählter stationärer Pflege

– Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben zusätzlich zum Pflegegeld bzw. zusätzlich zu den ambulanten Sachleistungen einen weiteren Anspruch auf teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege.

Durch die Kombination von ambulanten und teilstationären Leistungen kann ein Heimaufenthalt in vielen Fällen vermieden oder verzögert werden. Pflegebedürftige werden in einer Tagespflegeeinrichtung tagsüber rundum gut versorgt und betreut und verbringen die Nacht in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Die Leistungen der Tagespflege umfassen auch einen Fahrdienst, der die Gäste morgens abholt und nachmittags wieder nach Hause bringt.

Pflegebedürftige können die Tages-/Nachtpflege in Anspruch nehmen und erhalten weiterhin das gleiche Pflegegeld. Für Leistungen der Tages-/Nachtpflege nach §41 SGB XI gelten aktuell die folgenden Leistungsbeträge:

Pflegegrad     

Sachleistung für

              Tages-/Nachtpflege nach §41 SGB XI                    

10,00 €
2689,00 €
31.298,00 €
41.612,00 €
51.995,00 €
 

Gerne stimmen wir ein individuelles Pflege- und Betreuungskonzept auch unter Berücksichtigung der Leistungen für Tages-/Nachtpflege mit Ihnen ab.

 

Seit dem 01.01.2017 haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,- €.

Welche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt es?
Der Betreuungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsleistungen z.B. durch einen zugelassenen Pflegedienst, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt.

Wir bieten derzeit die folgenden Leistungen an:

– hauswirtschaftliche Versorgung

– individuelle Betreuung

– Gruppenaktivitäten

 

Was ist Verhinderungspflege?
Einen Angehörigen auf Dauer zu pflegen, kann sehr belastend sein. Eigene Interessen werden zurückgestellt, die Nerven sind angegriffen und auch die körperliche Belastbarkeit wird häufig überschritten.

Hier bietet die Pflegeversicherung (§ 39 SGB XI) eine Unterstützung an, nämlich die „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“.

Dafür können Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € im Jahr abgerufen werden.

Sofern der Betrag für Leistungen der Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöft wurde, können bis zu 50% des Leistungsanspruches zusätzlich als Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden für Leistungen eines Pflegedienstes.

Damit erhöht sich die Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 2.418 € pro Jahr.

Wer ist antragsberechtigt?
Beantragen können die Leistungen Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen seit mindestens
einem halben Jahr pflegen und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten haben. Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt.

Wir beraten Sie, wie Sie die Verhinderungspflege beantragen können!

Wie können die beantragten Leistungen aufgeteilt werden?
Grundsätzlich können die pflegenden Angehörigen selbst entscheiden, wie sie die Gelder einsetzen.
Ob für gelegentliche freie Stunden im Alltag, eine regelmäßig stattfindende wöchentliche Veranstaltung oder einen kurzen oder längeren Urlaub.


Wichtig ist: Sie kommen wieder zu Kräften und erleben schöne Stunden!

Wer kann die Verhinderungspflege ausführen?
Die pflegerischen Leistungen können von einer dem Pflegebedürftigen nahe stehenden Person oder einem zugelassenen Pflegedienst ausgeführt werden.
Oftmals ist es schwer, im Angehörigenkreis eine kompetente und mit allen pflegerischen Tätigkeiten vertraute Person zu finden, die auch in Krisensituationen professionell reagieren kann.
Daher nehmen pflegende Angehörige häufig zugelassene Pflegedienste in Anspruch, um die Pflegebedürftigen während ihrer Abwesenheit in sicherer Obhut zu wissen.

Was sind Beratungseinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI?
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßige Beratungseinsätze durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.

Der Beratungseinsatz dient zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Hierbei besucht eine Pflegefachkraft des gewählten zugelassenen Pflegedienstes den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung.

Der Pflegebedürftige bzw. pflegende Angehörige haben während des Beratungseinsatzes die Möglichkeit, pflegerische Probleme und Verbesserungsmaßnahmen mit der Pflegefachkraft zu besprechen. Die Pflegefachkraft beurteilt die pflegerische Situation vom professionellen Standpunkt aus und gibt Ratschläge und Hilfestellungen. Sie zeigt Vorschläge auf, die zum Beispiel durch den Einsatz geeigneter Pflegehilfsmittel oder anderer Maßnahmen dazu führen, die pflegerische Versorgung zu optimieren.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 3 müssen diesen Beratungseinsatz halbjährlich abrufen;

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 bis 5 müssen diesen Einsatz vierteljährlich abrufen.

Neu seit 2017:
Mit Inkrafttreten des 2. Pflegestärkungsgesetzes haben nun auch Empfänger von Sach- oder Kombinationsleistungen Anspruch auf den Beratungseinsatz.

Als zugelassener Pflegedienst führen wir diese Beratungseinsätze durch und vereinbaren hierzu gerne telefonisch einen Termin mit Ihnen (Tel.: 0231-9920461).
Die Beratung wird durch uns protokolliert und an Ihre Pflegeversicherung weitergeleitet.
Auf Wunsch erinnern wir Sie per Telefon termingerecht an den nächsten fälligen Beratungseinsatz.
Die Kosten für den Beratungseinsatz werden bei anerkanntem Pflegegrad durch die Pflegeversicherung übernommen.

Aktuelles

Nirgendwo ist es so
schön, wie zu Hause!

Wir alle fühlen uns zu Hause am wohlsten und das sollte selbstverständlich auch so bleiben, wenn wir alt oder krank geworden sind und dementsprechende Pflege und Unterstützung brauchen! Wir legen großen Wert auf Vertrauen, Persönlichkeit und Wertschätzung gegenüber den pflegebedürftigen Personen. Unser Team respektiert die Gewohnheiten sowie die individuellen Bedürfnisse der Patienten und sorgt mit einer medizinischen, pflegerischen und hauswirtschaftlichen Betreuung für den Fortbestand der Selbstständigkeit und damit auch der Lebensqualität.

Alzheimer? Demenz?
Mit uns kein Problem!

Eine Demenz- oder Alzheimer-Diagnose wird von den Betroffenen und den Familienmitgliedern meist als Katastrophe empfunden! Hier kommen wir ins Spiel und helfen Ihnen dabei, auch diese Erkrankungen zu Hause durchaus gut zu meistern. Wir stehen Ihnen unterstützend zur Seite, helfen bei dem durchaus hohen Belastungspensum und sorgen dafür, dass die Pflegeperson/en auch mal wieder durchatmen können.

Grundpflege / körperbezogene Pflege

Behandlungspflege

Hauswirtschaftshilfe / Häusliche Betreuung

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„Dank VidoMed kann ich, trotz meines hohen Alters, selbstbestimmt und zufrieden zuhause leben.“
Frau Kunze

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Karriere & Ausbildung
Neben der fachlichen Qualifikation legen wir Wert auf Teamgeist, Flexibilität, Loyalität und den stetigen Willen, das Leben der uns anvertrauten hilfebedürftigen Menschen angenehm und lebenswert zu gestalten.

Wenn auch Sie Teil unseres leistungsstarken Teams werden möchten, dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung!

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